I. Name und Wesen

 

  1. (1) Der Verein führt den Namen Deutsche Jugendkraft e. V. Röttbach (DJK).
    Er ist gegründet am 09.September 1956.
    Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

  2. Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverband Diözesanverband Würzburg.
    Er untersteht dessen Satzung und Ordnungen.
    Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind grün-weiß.

  3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
    Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landessportverband vermittelt.

  4. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Sportverband.

  5. Der Verein ist auch um die außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.

  6. Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend anerkennt. Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung und sinnvolle Freizeitgestaltung. Die Vereinsjugendordnung, die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist, ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

  7. Der Verein DJK-Röttbach e. V. mit Sitz in 97892 Kreuzwertheim – Röttbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übung und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  8. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 
II. Ziele und Aufgaben

 
Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung in christlicher Verantwortung dienen.

Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

  1. Der Verein fördert Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung der Führungsnachwuchses.

  2. Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert die Freizeitgestaltung. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewußten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in der freien, rechtsstaatlichen und demokratischen Lebensordnung.

  3. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.

  4. Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen, die von der DJK auf den einzelnen Verbandsebenen angeboten werden.

  5. Er arbeitet mit den örtlichen Vereinen in guter Kameradschaft zusammen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz zur Voraussetzung.

  6. Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gemeinschaft mitzutragen.

 

III. Vergütungen für die Vereinstätigkeit 

 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2.  Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG - ausgeübt werden.

  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Vereinsvorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  4. Die Vereinsvorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon, Porto, usw..

  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

  7. Von der Vereinsvorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB fest gesetzt werden.

 

IV. Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.

  2. Der Verein unterscheitet in der Mitgliedschaft

    a) Aktiver Mitglieder

    b) Passive Mitglieder

    c) Ehrenmitglieder

    d) Förderer

    Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des Vereins und gemäß den Ehrenordnungen im DJK-Sportverband, dem Landessportbund und der Fachverbände.

  3. Die Mitglieder über 15 Jahre haben Stimm- und Wahlrecht.

  4. Aufnahme, Austritt, Ausschluss

    a) Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein (DJK-Gruppe) erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei minderjährigen Antragstellern ist eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.

    b) Die Mitgliedschaft endet, außer durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

    c) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Verein spätestens 6 Wochen vor Jahresschluss. Er wird zum Ende des Jahres wirksam.

    d) Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet die Vorstandschaft. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt.

    Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
  5. Rechte der Mitglieder

    Die Mitglieder haben das Recht:

    a) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der Benutzerordnung zu benutzen.

    b) Im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.

  6. Pflichten der Mitglieder

    a) Am Sport und Gemeinschaftsleben der DJK aktiv teilzunehmen.

    b) Im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen.

    c) Die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen.

    d) Die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

    e) Die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen.

  7. Beiträge und Umlagen

    a) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge. Darüber hinaus sind die Abteilungen berechtigt in Absprache mit der Vorstandschaft eigene Abteilungsbeiträge zu erheben.

    b) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Verein die Erhebung von Umlagen (auch Abteilungsbezogen) beschließen. Diese darf das 6-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.

    c) Beiträge

    Familienbeitrag: Wenn beide Eltern Mitglied der DJK sind, werden alle zur Familie gehörenden Kinder bis zum 18. Lebensjahr beitragsfrei mitgeführt. Anmeldung ist jedoch für jedes Kind extra nötig.

    Mitglieder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen die von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge zahlen.

    14 – 18 jährige zahlen den Jugendtarif. Diese Beiträge zahlen auch Schüler und Studenten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Kinder und Schüler bis zum 14. Lebensjahr zahlen ermäßigte Schülerbeiträge.

    Ausnahme: Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

 

V. Organe

 

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung,
der Vereinsvorstand

 

V.1 Der Vereinsvorstand

 

  1.   Zusammensetzung des Vereinsvorstandes

    a) Zum Vereinsvorstand gehören die Vorsitzenden Verwaltung, Finanzen, Veranstaltung, der geistliche Beirat, der Schriftführer, der Kassenwart, die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten und ein Jugendleiter.

    b) Die Vorsitzenden sind Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten.

  2. Aufgaben des Vereinsvorstandes

    Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.
    Der Vereinsvorstand erfüllt ihre Aufgaben grundsätzlich als Gesamtvorstandschaft.

    Vertretungsbeschränkung der Vereinsvorstände im Innenverhältnis zum Verein

    a) Bei Rechtsgeschäften im Umfang von 300,00 € bis 5.000,00 € benötigt der Vorstand die Zustimmung des Vereinsvorstands.

    b) Rechtsgeschäfte die den Umfang von 5.000,00 € übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

  3. Aufgaben der Vorstandsmitglieder

    Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins.

    Die Aufgaben im Einzelnen sind:

    a) Die Vorsitzenden sind für die Führung des Vereins verantwortlich. Sie vertreten den Verein nach innen und außen, berufen und leiten die Sitzungen und Versammlungen.

    Die Vorsitzenden sind unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.

    b) Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern. Besteht ein geschäftsführender Vorstand, so ist der geistliche Beirat Mitglied.

    c) Der Schriftführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrage des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv, schreibt die Vereinschronik.

    d) Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin sind die Betreuung und Vertretung der Jugend und Schülerabteilungen aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der nachrangigen DJK-Jugendordnung.

    e) Der Kassenwart verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern durch Vorlage der Bücher und Belege geprüft.

    f) Die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung. Sie sind für die Haltung und Disziplin mitverantwortlich.

  4. Wahl und Beschlussfähigkeit des Vereinsvorstandes

    Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahresmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden auf der Jahresmitgliederversammlung der Jugend von den Mitgliedern der DJK-Sportjugend im Alter von 10 – 18 Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

    Wählbar ist nur, wer auch Vereinsmitglied ist.

    Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die durch einen der Vorsitzenden einberufen werden.

    Die Wahl in ein Vorstandsamt erfolgt für zwei Jahre.

    Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Vereinsvorstandschaft für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

    Die Vorstandschaft bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein vertretungsberechtigter Vorstand vorhanden ist.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; die Stimmen derjenigen, die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt.

 

V.2 Die Mitgliederversammlung


Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen:

Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) im I. Quartal des Jahres

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

  1. Zusammensetzung

    Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 15-jährige Mitglieder.

  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    a) Die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein, einschließlich von Satzungsänderungen.

    b) Wahl und Entlastung des Vorstandes oder der Vorstandsmitglieder und Wahl der Kassenprüfer.

    c) Wahl des Vergnügungsausschusses.

    d) Bestätigung des von der Jahresmitgliederversammlung der Jugend gewählten Jugendleiters und der Jugendleiterin sowie der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen.

    e) Beschlußfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Geschäftsjahr.

    f) Festsetzung der Vereinsbeiträge und Umlagen.

  3. Verfahrensbestimmungen:

    a) Die Mitgliederversammlung ist von einem der Vorsitzenden durch Veröffentlichung im "Mitteilungsblatt oder einem anderen Veröffentlichungsorgan des Marktes Kreuzwertheim" unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

    b) Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

    c) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

    d) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied über 15 Jahre hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Ungültige Stimmen und die Stimmen derjenigen, die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt.

    e) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

    f) Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin sollten volljährig sein. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt; Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.

    Das Vorschlagrecht für die Wahlen hat jedes Mitglied der Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.

    g) Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das von einem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

VI. Austritt

 

Der Austritt (aus dem DJK-Sportverband) kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Austritt", mit einer Frist von 14 Tagen, einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem DJK-Diözesanverband zu übersenden.

Der Austrittsbeschluß (Auszug aus dem Protokoll) ist dem DJK-Diözesanverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres. 

Im Falle des Ausschlusses oder des Austrittes des Vereins aus dem DJK-Sportverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zweck der Sportpflege vom DJK-Sportverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt werden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

 

VII. Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung", mit einer Frist von 14 Tagen, einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

Die Einladung zu Mitgliederversammlung ist dem DJK-Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluß (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Diözesan- und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchenstiftung Röttbach. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar für die Sportpflege zu verwenden.

 Liquidator des Vereins ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

VIII. Datenschutz

 
Die gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geltenden Bestimmungen im Umgang mit personenbezogenen Daten werden in der Deutschen Jugendkraft e. V. Röttbach (DJK) in der separaten nachrangigen Datenschutzordnung geregelt.

 

IX. Inkrafttreten


Der vorstehende Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 4.03.2019 mit 26 zu 0 Stimmen angenommen.

Die Satzung wird mit dem Datum der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.01.2018 außer Kraft.


Für die Richtigkeit: Vorsitzende Protokollführerin (Brigitte Wind) (Sonja Großmann)

 

 Röttbach, den 24.03.2019

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